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EAG-Vertrag · Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

§ 30 EAG-Vertrag

Artikel 30

ДействуетОфициальный текст

In der Gemeinschaft werden Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgesetzt.

Unter Grundnormen sind zu verstehen:

a) die zulässigen Höchstdosen, die ausreichende Sicherheit gewähren,

b) die Höchstgrenze für die Aussetzung gegenüber schädlichen Einflüssen und für schädlichen Befall,

c) die Grundsätze für die ärztliche Überwachung der Arbeitskräfte.