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EAG-Vertrag · Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

§ 36 EAG-Vertrag

Artikel 36

ДействуетОфициальный текст

Die Auskünfte über die in Artikel 35 genannten Überwachungsmaßnahmen sind der Kommission von den zuständigen Behörden regelmäßig zu übermitteln, damit die Kommission ständig über den Gehalt an Radioaktivität unterrichtet ist, dem die Bevölkerung ausgesetzt ist.