EAG-Vertrag · Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
§ 44 EAG-Vertrag
Artikel 44
Die Kommission kann die ihr mitgeteilten Investitionsvorhaben mit Zustimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen veröffentlichen.
EAG-Vertrag · Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Artikel 44
Die Kommission kann die ihr mitgeteilten Investitionsvorhaben mit Zustimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen veröffentlichen.