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EAG-Vertrag · Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

§ 56 EAG-Vertrag

Artikel 56

ДействуетОфициальный текст

Die Mitgliedstaaten gewährleisten die freie Ausübung der Tätigkeit der Agentur in ihren Hoheitsgebieten.

Sie können das Organ oder die Organe einsetzen, die zur Vertretung der Erzeuger und Verbraucher aus den ihnen unterstehenden außereuropäischen Hoheitsgebieten in den Beziehungen zur Agentur zuständig sind.