EAG-Vertrag · Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
§ 67 EAG-Vertrag
Artikel 67
Soweit in diesem Vertrag keine Ausnahmen vorgesehen sind, ergeben sich die Preise aus der Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage nach Maßgabe des Artikels 60; widersprechende innerstaatliche Vorschriften der Mitgliedstaaten sind unzulässig.