EAG-Vertrag · Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
§ 71 EAG-Vertrag
Artikel 71
Die Kommission richtet an die Mitgliedstaaten sachdienliche Empfehlungen über steuer- oder bergrechtliche Regelungen.
EAG-Vertrag · Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Artikel 71
Die Kommission richtet an die Mitgliedstaaten sachdienliche Empfehlungen über steuer- oder bergrechtliche Regelungen.