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EAG-Vertrag · Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

§ 97 EAG-Vertrag

Artikel 97

ДействуетОфициальный текст

Natürliche oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterstehen, unterliegen keiner Beschränkung aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit, wenn sie sich am Bau von Atomanlagen wissenschaftlicher oder gewerblicher Art in der Gemeinschaft beteiligen wollen.