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EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof · EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Änderung von Protokoll 4

§ 0 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof

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PROTOKOLL ZUR ÄNDERUNG VON PROTOKOLL 4 ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN ZUR ERRICHTUNG EINER ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE UND EINES GERICHTSHOFS

(NR: GP XVIII RV 1583 AB 1603 S. 166. BR: AB 4802 S. 587. )

StF: BGBl. Nr. 224/1995

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH;

DIE REPUBLIK FINNLAND;

DIE REPUBLIK ISLAND;

DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN;

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN UND

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN;

nachstehend die VERTRAGSPARTEIEN genannt;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs *1) am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet wurde und daß ein Anpassungsprotokoll zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs *2) am 17. März 1993 in Brüssel unterzeichnet wurde;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Anlagen 1 bis 6 und 8 bis 10 zu Protoll (Anm.: richtig: Protokoll) 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens noch nicht fertiggestellt waren;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs daher einer Ergänzung bedarf;

HABEN BESCHLOSSEN wie folgt:

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 911/1993

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 912/1993

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Juli 1994 bei der Regierung von Schweden hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Art. 2 Abs. 3 mit 28. September 1994 in Kraft getreten.

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang und Anlagen 1 bis 6 und 8 bis 10 wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Vertragswerkes in englischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen.