Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehunge · Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei)
§ 6 Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehunge
Artikel 6
Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Mongolei erfolgt in Übereinstimmung mit den in jedem der beiden Staaten jeweils in Kraft stehenden Rechtsvorschriften in frei konvertierbarer Währung.