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Abkommen zwischen Österreich und der Rus · Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit

§ 18 Abkommen zwischen Österreich und der Rus

Artikel 18

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen die Beilegung von Streitigkeiten, die insbesondere aus zwischen ihnen geschlossenen kommerziellen Verträgen sowie aus der Gründung und Geschäftstätigkeit von Gemeinschaftsunternehmen entstanden sind, vor allem auf freundschaftlichem Weg.

(2) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften empfehlen die Vertragsparteien die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichts eines Unterzeichnerstaates des am 10. Juni 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche 2 ).

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2 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1961