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Standes- und Ausübungsregeln für Immobil · Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler

§ 15 Standes- und Ausübungsregeln für ImmobilVermittlung von Kauf- und Tauschgeschäften über Immobilien und Unternehmen

4. ABSCHNITT Höchstbeträge

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung

1. des Kaufes, Verkaufes oder Tausches einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsanteiles oder

2. des Kaufes, Verkaufes oder Tausches eines Liegenschaftsteiles, an dem Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird oder

3. des Kaufes, Verkaufes oder Tausches von Unternehmen aller Art oder

4. von Beteiligungen aller Art an Unternehmen oder

5. einer Abgeltung für ein Superädifikat auf einem zu verpachtenden oder zu vermietenden Grundstück

darf den im Abs. 2 jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(2) Als Höchstbetrag wird in Prozenten des Wertes (§ 16) festgelegt:

1. bei einem Wert bis 36 336,42 Euro

4 Prozent

2. bei einem Wert von mehr als 36 336,42 Euro

3 Prozent

История изменений
  • In Kraft seit 2002-01-01