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Internationales Kakaoübereinkommen 1993 · Internationales Kakaoübereinkommen 1993

§ 11 Internationales Kakaoübereinkommen 1993

ДействуетОфициальный текст

Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4

Artikel 11

Abstimmungsverfahren des Rates

1. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der ihm zustehenden Stimmen abzugeben und kein Mitglied ist berechtigt, seine Stimmen aufzuteilen. Ein Mitglied kann jedoch mit den Stimmen, zu deren Abgabe es gemäß Absatz 2 dieses Artikels ermächtigt ist, unterschiedlich abgeben.

2. Durch eine schriftliche Notifikation an den Ratsvorsitzenden kann jedes exportierende Mitglied jedes andere exportierende Mitglied und jedes importierende Mitglied jedes andere importierende Mitglied ermächtigen, auf jedweder Ratstagung seine Interessen zu vertreten und seine Stimmen abzugeben. In diesem Fall kann die in Artikel 10, Absatz 5 festgelegte Einschränkung nicht angewendet werden.

3. Ein Mitglied das von einem anderen Mitglied zur Abgabe der Stimmen, die dem ermächtigenden Mitglied gemäß Artikel 10 zustehen, ermächtigt wird, gibt diese Stimmen in Übereinstimmung mit den Vorgaben des ermächtigenden Mitglieds ab.