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Internationales Kakaoübereinkommen 1993 · Internationales Kakaoübereinkommen 1993

§ 54 Internationales Kakaoübereinkommen 1993

ДействуетОфициальный текст

Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4

Artikel 54

Beitritt

1. Dieses Übereinkommen liegt für die Regierung jedes Staates zu den vom Rat festgesetzten Bedingungen zum Beitritt auf.

2. Der Rat des Internationalen Kakaoübereinkommens 1986 kann bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens die in Absatz 1 dieses Artikels Bezug genommenen Bedingungen festsetzen, die der Bestätigung durch den Rat dieses Übereinkommens bedürfen.

3. Bei der Festlegung der in Absatz 1 dieses Artikels Bezug genommenen Bedingungen bestimmt der Rat, in welchem Anhang dieses Übereinkommens der beitretende Staat als verzeichnet gilt, wenn dieser Staat in keinem dieser Anhänge verzeichnet ist.

4. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositar.