GelverkG · Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996
§ 10a GelverkGPflichten des Unternehmers
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Besondere Bestimmungen über die Konzession
Der Unternehmer hat die amtlichen Kennzeichen der Mietfahrzeuge der Fahrzeugklassen M2 und M3, sowie die Anhänger der Klassen O1, O2, O3 und O4, über die das Unternehmen verfügt, unverzüglich nach Beginn und Ende der Miete an die konzessionserteilende Behörde zu melden.