§ 3 Abkommen zwischen Österreich und Litauen
Artikel 3
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften den Außenhandel und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit fördern.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein,
a) daß insbesondere in folgenden Bereichen gute Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:
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Förderung von Technologietransfer und Know-how-Ausbau einschließlich angewandter Forschung,
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Land- und Forstwirtschaft einschließlich Landschaftsschutz,
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Kultivierung, Gewinnung und Verarbeitung von Flachs,
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Leder- und Pelzbe- und -verarbeitung,
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holzbe- und verarbeitende Industrie,
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Lebensmittelindustrie, Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte,
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landwirtschaftliche Maschinen und Ausrüstungen,
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pharmazeutische, medizinische und chemische Industrie,
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Elektro- und Elektronikindustrie,
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gemeinsame Aufsuchung, Gewinnung, Verarbeitung und Vermarktung von Bodenschätzen,
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Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen,
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finanzielle und sonstige Dienstleistungen,
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Berufsausbildung und Managementschulung,
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Informatik,
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Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, Seminaren, Austausch von Wirtschaftsmissionen und Experten;
b) daß die Projekte grundsätzlich nach den höchsten jeweils verfügbaren Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden sollen;
(3) Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich vernünftiger und ökologisch vertretbarer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen widmen:
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Energie,
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Schiffahrt,
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Hafenwirtschaft,
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Eisenbahn,
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Luftfahrt,
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Telekommunikation,
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Wasserwirtschaft,
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Recycling und Abfallverwertung.