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Abkommen zwischen Österreich und Litauen · Abkommen zwischen Österreich und Litauen über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

§ 3 Abkommen zwischen Österreich und Litauen

Artikel 3

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften den Außenhandel und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit fördern.

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein,

a) daß insbesondere in folgenden Bereichen gute Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:

–

Förderung von Technologietransfer und Know-how-Ausbau einschließlich angewandter Forschung,

–

Land- und Forstwirtschaft einschließlich Landschaftsschutz,

–

Kultivierung, Gewinnung und Verarbeitung von Flachs,

–

Leder- und Pelzbe- und -verarbeitung,

–

holzbe- und verarbeitende Industrie,

–

Lebensmittelindustrie, Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte,

–

landwirtschaftliche Maschinen und Ausrüstungen,

–

pharmazeutische, medizinische und chemische Industrie,

–

Elektro- und Elektronikindustrie,

–

gemeinsame Aufsuchung, Gewinnung, Verarbeitung und Vermarktung von Bodenschätzen,

–

Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen,

–

finanzielle und sonstige Dienstleistungen,

–

Berufsausbildung und Managementschulung,

–

Informatik,

–

Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, Seminaren, Austausch von Wirtschaftsmissionen und Experten;

b) daß die Projekte grundsätzlich nach den höchsten jeweils verfügbaren Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden sollen;

(3) Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich vernünftiger und ökologisch vertretbarer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen widmen:

–

Energie,

–

Schiffahrt,

–

Hafenwirtschaft,

–

Eisenbahn,

–

Luftfahrt,

–

Telekommunikation,

–

Wasserwirtschaft,

–

Recycling und Abfallverwertung.