§ 6 Abkommen zwischen Österreich und Belarus
Artikel 6
Der Zahlungsverkehr erfolgt in Übereinstimmung mit den Devisenvorschriften, die in jedem der beiden Staaten jeweils in Kraft stehen, in frei konvertierbarer Währung.
Artikel 6
Der Zahlungsverkehr erfolgt in Übereinstimmung mit den Devisenvorschriften, die in jedem der beiden Staaten jeweils in Kraft stehen, in frei konvertierbarer Währung.