Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen · Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen
§ 12 Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen
Artikel 12
Die während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens von den Unternehmen beider Staaten übernommenen Rechtsverbindlichkeiten bleiben vom Ablauf oder einer Änderung des vorliegenden Abkommens unberührt.