Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen · Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen
§ 14 Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen
Artikel 14
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens sollen durch Verhandlungen im Rahmen des im Art. 13 genannten Gemischten Ausschusses beigelegt werden.