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Hohlglasveredelung-Ausbildungsordnung · Hohlglasveredelung-Ausbildungsordnung

§ 19 Hohlglasveredelung-AusbildungsordnungPrüfarbeit

Praktische Prüfung

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat folgende Arbeitsproben zu umfassen:

1. Anzeichnen,

2. Figuraler Tiefschnitt,

3. Ornament,

4. Kleben, Fassen, Heißformen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in sechs Stunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1. fachgerechte Ausführung,

2. Maßgenauigkeit und Sauberkeit,

3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Arbeitsgeräte.