PKVG · Pensionskassenvorsorgegesetz
§ 15 PKVG
Abschnitt 4 Leistungsrecht
Ein Leistungsanspruch erlischt jedenfalls mit dem Tod des jeweils Leistungsberechtigten.
PKVG · Pensionskassenvorsorgegesetz
Abschnitt 4 Leistungsrecht
Ein Leistungsanspruch erlischt jedenfalls mit dem Tod des jeweils Leistungsberechtigten.