WKG · Wirtschaftskammergesetz 1998
§ 111 WKGWahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner Stellvertreter
8. Abschnitt Sparten der Bundeskammer
(1) Nach der Verlautbarung der Mitglieder der Spartenkonferenz gemäß § 110 ist von diesen die Wahl des Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.
(2) Wählbar sind nur die Mitglieder der jeweiligen Spartenkonferenz der Bundeskammer.
(3) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.
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- In Kraft seit 2006-06-22