WKG · Wirtschaftskammergesetz 1998
§ 144 WKGGenerelle Verweisungsbestimmung
1. Abschnitt Allgemeines
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
WKG · Wirtschaftskammergesetz 1998
1. Abschnitt Allgemeines
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.