WKG · Wirtschaftskammergesetz 1998
§ 23 WKGPräsidium
2. Abschnitt Landeskammern
(1) Das Präsidium der Landeskammer besteht aus:
1. dem Präsidenten,
2. zwei Vizepräsidenten und
3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.
(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.
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- In Kraft seit 2002-01-01