WKG · Wirtschaftskammergesetz 1998
§ 33 WKGOrgane
3. Abschnitt Bundeskammer
Die Organe der Bundeskammer sind:
1. der Präsident,
2. das Präsidium,
3. das Erweiterte Präsidium,
4. das Wirtschaftsparlament,
5. der Kontrollausschuss
sowie in jeder Sparte
6. der Spartenobmann,
7. das Spartenpräsidium und
8. die Spartenkonferenz.
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- In Kraft seit 2002-01-01