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WKG · Wirtschaftskammergesetz 1998

§ 38 WKGSpartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz

3. Abschnitt Bundeskammer

ДействуетОфициальный текст

(1) Dem Spartenobmann obliegen folgende Aufgaben:

1. die Leitung der Sparte,

2. die Überwachung der Geschäftsführung,

3. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sparte und die Fertigung der von der Sparte ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Spartengeschäftsführer.

(2) Das Präsidium der Sparte besteht aus

1. dem Spartenobmann,

2. zwei Spartenobmann-Stellvertretern und

3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.

(3) Das Spartenpräsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.

(4) Die Spartenkonferenz besteht aus

1. dem Spartenpräsidium und

2. den übrigen Mitgliedern der Spartenkonferenz gemäß § 110.

(5) Die Spartenkonferenz ist zur Behandlung grundsätzlicher sparteneigener Angelegenheiten berufen.

История изменений
  • In Kraft seit 2006-06-22