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WKG · Wirtschaftskammergesetz 1998

§ 53 WKGAbberufung

6. Abschnitt Funktionäre

ДействуетОфициальный текст

(1) Funktionäre sind abzuberufen, wenn

1. nachträglich Umstände eintreten, die ihre Wählbarkeit ausschließen,

2. nachträglich Umstände bekannt werden, die ihre Wählbarkeit bereits im Zeitpunkt der Wahl ausgeschlossen haben oder

3. sie sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zuschulden kommen lassen.

(2) Die Abberufung hat in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 von der zuständigen Hauptwahlkommission, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 von der Aufsichtsbehörde zu erfolgen. Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

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  • In Kraft seit 2014-01-01