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WKG · Wirtschaftskammergesetz 1998

§ 77 WKGWahlkosten

1. Abschnitt Allgemeines

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, sind von den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu tragen.

(2) Jede Kammer und ihre Fachorganisationen haben die in ihrem Bereich anfallenden Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, grundsätzlich selbst zu tragen.

(3) Über die interne Aufteilung der Kosten der Wahl hat das Erweiterte Präsidium der jeweiligen Kammer zu entscheiden.

История изменений
  • In Kraft seit 2002-01-01