Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

WKG · Wirtschaftskammergesetz 1998

§ 92 WKGAbstimmungsverfahren

4. Abschnitt Fachgruppen und Fachvertretungen

ДействуетОфициальный текст

(1) An dem (den) in der Wahlkundmachung festgesetzten Wahltag (Wahltagen) haben sich die Zweigwahlkommissionen in den festgesetzten Wahllokalen zu versammeln.

(2) Jeder Zweigwahlkommission müssen zur Verfügung stehen:

a) die Wählerliste,

b) ein Abstimmungsverzeichnis und sofern die Abstimmung nicht auf elektronischem Weg durchgeführt wird,

c) eine genügende Anzahl von Stimmzetteln und von undurchsichtigen Wahlkuverts,

d) leere Stimmzettel und

e) zumindest eine Wahlurne.

(3) In jedem Wahllokal muss zumindest eine geeignete Wahlzelle vorbereitet sein. Sie muss so beschaffen sein, dass eine geheime Stimmabgabe gewährleistet ist.

(4) Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg ist dem Wahlberechtigten die Abgabe der Stimme auf elektronischem Weg im Sinne des Abs. 3 zu ermöglichen.

История изменений
  • In Kraft seit 2002-01-01