§ 12 Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz -
Artikel 12
Alle Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.
Artikel 12
Alle Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.