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Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - · Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Ukraine)

§ 9 Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz -

Artikel 9

ДействуетОфициальный текст

(1) Für die Erfüllung dieses Abkommens bestellt jede Vertragspartei einen Koordinator, und zwar:

–

die österreichische Seite: das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,

–

die ukrainische Seite: das Ministerium für Umweltschutz und nukleare Sicherheit.

(2) Die Koordinatoren

organisieren und gewährleisten den Informationsaustausch gemäß diesem Abkommen,

organisieren die gemeinsame Arbeit der Experten gemäß Artikel 8 dieses Abkommens,

erfüllen nötigenfalls andere Aufgaben, die sich aus diesem Abkommen ergeben.

(3) Über mögliche Änderungen des Koordinators informieren die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege.