MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 101 MinroG
I. Abschnitt römisch eins. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Der § 100 gilt sinngemäß für das Aufeinandertreffen von Speicherberechtigten und Gewinnungsberechtigten sowie für die gegenseitige Beeinträchtigung von Speicherberechtigten.