MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 14 MinroGÜbertragung von Schurfberechtigungen
I. Abschnitt römisch eins. Abschnitt
(1) Die Übertragung von Schurfberechtigungen ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.
(2) Die Ausübung einer Schurfberechtigung kann einem anderen nicht überlassen werden.