MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 170 MinroG
I. Abschnitt römisch eins. Abschnitt
Soweit im § 171 oder in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes vorgesehen ist, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als Montanbehörde.
История изменений
- In Kraft seit 2002-01-01