MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 24 MinroGGrubenmaße
II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt
Ein Grubenmaß ist ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung ein ebenes Rechteck mit einem Flächeninhalt von 48 000 m 2 ist. Die kurzen Seiten des Rechtecks dürfen 120 m nicht unterschreiten.