MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 48 MinroG
II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt
Der Gewinnungsberechtigte kann aus den im § 47 Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Gründen für die Dauer von zwei Jahren um Entbindung von der Pflicht nach § 44 Abs. 1 bei der Behörde ansuchen. Der § 47 gilt sinngemäß.