MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 64 MinroG
II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt
Für Sicherstellungen im Sinn des § 58 Abs. 1 gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Über die Freigabe solcher Sicherstellungen oder von Teilen davon entscheidet die Behörde.