MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 93 MinroG
II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt
Vor Erteilung der Speicherbewilligung sind die GeoSphere Austria und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.
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- In Kraft seit 2023-01-01