MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 99 MinroGGegenseitige Beeinträchtigung bei Ausübung von Bergbauberechtigungen
I. Abschnitt römisch eins. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Beeinträchtigen Aufsuchungsberechtigte einander in der Aufsuchungstätigkeit, entscheidet die Behörde über Art und Reihenfolge der Durchführung der Arbeiten unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit und Dringlichkeit.