AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
§ 250 AEUVArtikel 250 (ex-Artikel 219 EGV) Artikel 250, (ex-Artikel 219 EGV)
ABSCHNITT 4 DIE KOMMISSION
Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gefasst.
Die Beschlussfähigkeit wird in ihrer Geschäftsordnung festgelegt.