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Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung · Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung

§ 14 Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung

B. Besondere Bestimmungen für die Prüfung der Ärzte

ДействуетОфициальный текст

Ein Kandidat, welcher bloß in einem Gegenstande eines Prüfungsaktes den Anforderungen nicht entsprochen hat, kann, um approbiert zu werden, die Prüfung aus diesem Gegenstande im nächsten, spätestens im zweiten Prüfungstermine wiederholen.

Hat jedoch ein Kandidat bei einem Prüfungsakte aus mehr als einem Gegenstande nicht entsprochen, so hat derselbe zum obigen Zwecke in obigen Terminen den betreffenden ganzen Prüfungsakt zu wiederholen.

Eine zweite Wiederholung ist nicht gestattet.