Journalistengesetz · Journalistengesetz
§ 9 Journalistengesetz§ 9. Paragraph 9,
Veräußerung der Zeitungsunternehmung
Für die Zahlung der aus § 8 Abs. 2 sich ergebenden Ansprüche des Redakteurs haften der Erwerber und der Veräußerer zur ungeteilten Hand.