§ 25 AngGVorzeitige Auflösung. § 25. Paragraph 25,
Artikel I. Artikel römisch eins.
Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen Gründen gelöst werden.