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Übereinkommen (Nr. 13) über das Verbot d · Übereinkommen (Nr. 13) über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe

§ 10 Übereinkommen (Nr. 13) über das Verbot d

ДействуетОфициальный текст

Sobald die Ratifikation von zwei Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Er teilt ihnen auch die Eintragung der Ratifikationen mit, die ihm späterhin durch alle anderen Mitglieder der Organisation mitgeteilt werden.

История изменений
  • In Kraft seit 1949-03-31