VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 1a VBGSprachliche Gleichbehandlung
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeine Bestimmungen
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen, wie zB „Vertragsbediensteter“, „Vertragslehrer“, umfassen Frauen und Männer gleichermaßen, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.