VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 31 VBGZeugnis
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeine Bestimmungen
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen.