VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 6b VBG
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeine Bestimmungen
(1) § 39a und § 39b BDG 1979 ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist abweichend vom § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.