Verfassung der Internationalen Arbeitsor · Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation
§ 18 Verfassung der Internationalen ArbeitsorArtikel 18
Kapitel II – Verfahren Kapitel römisch zwei – Verfahren
Die Konferenz kann den von ihr eingesetzten Ausschüssen Sachverständige mit beratender, aber nicht beschließender Stimme beigeben.