Verfassung der Internationalen Arbeitsor · Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation
§ 32 Verfassung der Internationalen ArbeitsorArtikel 32
Kapitel II – Verfahren Kapitel römisch zwei – Verfahren
Der Befund und die etwaigen Vorschläge des Untersuchungsausschusses können vom Internationalen Gerichtshof bestätigt, abgeändert oder aufgehoben werden.