Verfassung der Internationalen Arbeitsor · Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation
§ 5 Verfassung der Internationalen ArbeitsorArtikel 5
Kapitel I – Organisation Kapitel römisch eins – Organisation
Die Tagungen der Konferenz finden, sofern die Konferenz nicht schon selbst auf einer früheren Tagung eine Entscheidung getroffen hat, an dem vom Verwaltungsrate bestimmten Orte statt.