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Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsa · Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel

§ 19 Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsa

Artikel 19

ДействуетОфициальный текст

1. Die Aufsichtsbeamten oder die örtlichen Dienststellen der Arbeitsaufsicht sind verpflichtet, der zentralen Aufsichtsbehörde regelmäßig allgemeine Berichte über die Ergebnisse ihrer Aufsichtstätigkeit vorzulegen.

2. Diese Berichte sind in der von der Zentralbehörde vorgeschriebenen Weise zu verfassen und haben Gegenstände zu behandeln, die von ihr von Zeit zu Zeit festgesetzt werden. Sie sind mindestens so oft, wie es die Zentralbehörde vorschreibt, jedenfalls aber mindestens einmal im Jahre vorzulegen.